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Geschrieben von: Peter Otto   
Donnerstag, 10. April 2008 um 08:54

 


VDS – Verband Sonderpädagogik –

Landesverband Baden-Württemberg e.V.

  

 

Satzung, Geschäftsordnung, Wahlordnung, Kassenordnung

  

 

 

Satzung

(Die letzten von der Vertreterversammlung beschlossenen Änderungen wurden am 15. März 2005 in das Vereinsregister Karlsruhe eingetragen.)

 

 

 

 

§1 Name und Sitz

 

(1)    Der Verband gehört dem Verband Sonderpädagogik e.V. – Fachverband für Behindertenpädagogik – an und führt den Namen Verband Sonderpädagogik – VDS – Landesverband Baden-Württemberg e.V. und           wird im Folgenden kurz Verband genannt.

(2)    Sitz des Verbandes ist Karlsruhe.

(3)    Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Aufgabe

 

(1)    Der Verband hat die Aufgabe, das Sonderschulwesen zu fördern und die Sonderpädagogik auf wissenschaftlicher Grundlage zu pflegen. Er tritt für Kinder und Jugendliche ein, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Er unterstützt alle Maßnahmen, die geeignet sind, dem Entstehen von Behinderungen vorzubeugen mit allen Institutionen, die für behinderte Personen tätig sind. Er gibt ein Mitteilungsblatt heraus und wendet sich auch in anderer geeigneter Weise an Behörden, Institutionen und Öffentlichkeit. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Hinblick auf diese Aufgabe.

(2)    Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erfüllung der in §2 Abs. 1 genannten Aufgaben. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Organisationsform

 

            Der Verband gliedert sich in die Landesbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg    und Tübingen. Das Gebiet der einzelnen Landesbezirke deckt sich mit dem          Gebiet des jeweiligen Regierungsbezirks. Die Landesbezirke bilden            Arbeitskreise.

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)          Mitglied des Verbandes können alle Personen werden, die die Ziele des Verbandes unterstützen. Behörden, Schulen, Vereinigungen und juristische Personen können dem Verband als Korporativmitglied beitreten.

(2)          Der Eintritt in den Verband erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Lehnt der Vorstand (§8, Abs.1) eine Aufnahme ab, kann der Betroffene eine Begründung verlangen. Erhebt der Betroffene Einspruch, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3)          Austritt aus dem Verband ist nur durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September des laufenden Jahres beim 1. Vorsitzenden oder beim Kassenführer oder beim Geschäftsführer eingegangen sein.

(4)          Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Gesamtvorstandes durch die Vertreterversammlung beschlossen werden. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich. Das Mitglied hat das Recht, in der Vertreterversammlung Stellung zum Antrag zu  nehmen.

(5)          Der Verband erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Vertreterversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten.

(6)          Über die Zugehörigkeit zu einem Landesbezirk entscheidet das Mitglied selbst.

 

§ 5 Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind

1.    die Mitgliederversammlung

2.    der Gesamtvorstand

3.    der geschäftsführende Vorstand

 

(1)  Die Vertreterversammlung ist das höchste Organ des Verbandes

(2)  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.    Sie wählt den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenführer, den Pressereferenten, den Schriftleiter des Mitteilungsblattes, die Vertreter der einzelnen Sonderschultypen, den Referenten für die berufliche Bildung und den Referenten für Hochschulfragen af die Dauer von 4 Jahren. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Pressereferenten und des Schriftleiters des Mitteilungsblattes erfolgt im zweijährigen Wechsel mit der Wahl des 2. Vorsitzenden und des Kassenführers. Die Wahl der Vertreter der einzelnen Sonderschultypen, des Referenten für die berufliche Bildung und des Referenten für die Hochschulfragen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des 2. Vorsitzenden. Die Vertreterversammlung bestätigt den Geschäftsführer auf Vorschlag es 1. Vorsitzenden.

b.    Sie wählt die Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren.

c.    Sie wählt die Mitglieder des Wahlausschusses für die nächste Vertreterversammlung.

d.    Sie bestätigt die von den Landesbezirksverbänden gewählten Vertreter für die nächste Hauptversammlung des Bundesverbandes.

e.    Sie kann besonders verdienten Mitgliedern die Eigenschaft eines Ehrenmitgliedes verleihen. Ebenso kann ein Ehrenvorsitzender berufen werden. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

f.     Sie nimmt zum Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden und zum Kassenbericht des Kassenführers Stellung und entscheidet über die Entlastung.

g.    Sie nimmt zu allen vorgelegten Anfragen Stellung und beschließt übe sie. Die Behandlung der Anträge regelt die Geschäftsordnung.

h.    Sie beschließt über Anträge, Wahlordnung, Geschäftsordnung und Kassenordnung mit einfacher Mehrheit, über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit.

(3)  Über die Vertreterversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen werden im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

(4)  die Vertreterversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Vertretern der Landesbezirke zusammen.

(5)  Die Vertreter werden von den Landesbezirksverbänden gewählt. Auf je 50 Mitglieder (ohne Korporativmitglieder) entfällt je 1 Vertreter und für angefangene 50 Mitglieder ein weiterer Vertreter, wenn die Zahl 15 überschritten ist. Berechnungstag ist der 30.06. des Vorjahres. Die auf den Landesbezirksverband entfallende Zahl der Vertretermandate kann im Verhältnis der Mitgliederzahlen der einzelnen Sonderschultypen vergeben werden. Für die Vertreter eines einzelnen Sonderschultyps muss so verfahren werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies beantragen.

(6)  Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend sind. Zur Satzungsänderung müssen mehr als Dreiviertel der Vertreter anwesend sein.

(7)  Die Vertreterversammlung ist für die Mitglieder offen.

(8)  Die Vertreterversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen.

(9)  Eine außerordentliche Vertretersammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließ oder wenn 25% der Mitglieder des Verbandes oder 50% der Mitglieder eines Landesbezirksverbandes dies schriftlich beantragen.

(10)   Die ordentliche Vertreterversammlung wird vom 1. Vorsitzenden spätestens 6 Wochen vor Beginn unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(11)    Der Vorsitzende hat 6 Monate vorher die Landesbezirksverbände vom Termin der VV zu benachrichtigen und unter Setzung einer Frist zur Einreichung von Anträgen sowie zur Benennung der Vertreter aufzufordern.

 

§7 Gesamtvorstand

 

 

(1)  Dem Gesamtvorstand gehören an:

 

            1. Vorsitzender

            2. Vorsitzender

            Geschäftsführer

            Kassenführer

            Referent für Öffentlichkeitsarbeit

            Schriftleiter des Mitteilungsblattes

            Vorsitzende der Landesbezirksverbände

            je ein Vertreter der Sonderschultypen, die im Verband mit mindestens 20           Mitgliedern vertreten sind

je ein Vertreter, der an den Fachbereichen Sonderpädagogik der Pädagogischen Hochschulen Heidelberg und Reutlingen gebildeten Hochschulgruppen des Verbandes

ein Referent für die berufliche Bildung und ein Referent für Hochschulfragen.

In beratender und helfender Funktion können auch andere Personen beteiligt werden.

(2)  Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragt.

(3)  Er bereitet die Vertreterversammlung vor und ist für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich. In der Zeit zwischen den Vertreterversammlungen beschließt er alle unaufschiebbaren wichtigen Belange des Verbandes, soweit sie nicht ausschließlich der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Der Gesamtvorstand kann dem Geschäftsführenden Vorstand besondere Aufgaben übertragen.

(4)  Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5)  Die Vorstandssitzungen sind für Mitglieder offen. Werden persönliche Angelegenheiten von Mitgliedern behandelt, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

 

§ 8 Der Geschäftsführende Vorstand

 

(1)  Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1.    Vorsitzender

2.    Vorsitzender

Geschäftsführer

Kassenführer

Pressereferent

Schriftleiter des Mitteilungsblattes

In beratender und helfender Funktion können auch andere Personen beteiligt werden.

(2)  Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind gleichermaßen einzeln vertretungsberechtigt.

(3)  Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und berichtet darüber im Gesamtvorstand.

(4)  Anregungen, Vorschläge und Anfragen von einzelnen Mitgliedern, von Arbeitskreisen, von Landesbezirksverbänden und den beiden Hochschulgruppen des Verbandes sind vom Geschäftsführenden Vorstand in angemessener Frist zu bearbeiten oder gegebenenfalls an den Gesamtvorstand weiterzuleiten und schriftlich zu beantworten.

(5)  Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands nehmen an der Hauptversammlung des Hauptverbandes teil.

 

§ 9 Landesbezirksverbände

 

(1)  Der Vorsitzende des jeweiligen Landesbezirksverbandes ruft einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein.

(2)  Sie hat folgende Aufgaben:

1.    Sie wählt ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.

2.    Sie wählt die Vertreter für die nächste Vertreterversammlung des Verbandes.

3.    Sie wählt die auf den Landesbezirksverband entsprechend seiner Mitgliederzahl entfallenden Vertreter für die nächste Hauptversammlung des Bundesverbandes.

4.    Sie legt fest, welche Arbeitskreise gebildet werden. Die Bildung der einzelnen Arbeitskreise kann sowohl nach regionalen als auch nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgen.

5.    Sie diskutiert Berichte, Vorschläge und Anregungen ihrer Arbeitskreise.

6.    Sie berät und beschließt über Anträge an die Organe des Verbandes.

(3)  Ein Viertel der Mitglieder des Landesbezirksverbandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.

 

§ 10 Arbeitskreise

 

Die Arbeitskreise haben folgende Aufgaben:

1.    Wahl des Leiters und seines Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren. Hierzu hat der Leiter des Arbeitskreises spätestens zwei Monate vor Ablauf seiner Wahlperiode eine Arbeitskreisversammlung einzuberufen.

2.    Vorschlag der Vertreter für die Vertreterversammlung des Verbandes.

3.    Diskussion fachlicher, beruflicher und organisatorischer Themen.

4.    Erarbeitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung des Landesbezirksverbandes.

 

§ 11 Wahlordnung, Geschäftsführung, Kassenordnung

 

Die Vertreterversammlung erlässt eine Wahlordnung, eine Geschäftsordnung und eine Kassenordnung.

 

 

§ 12 Auflösung des Verbandes

 

(1)  Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer Vertreterversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(2)  Bei der Auflösung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen je zur Hälfte an die Bundesvereinigung „Lebenshilfe für Behinderte“ – und das „Deutsche Rote Kreuz“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und wohltätige Zwecke zu verwenden haben.

 

§13 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09. Januar 1973 in Reutlingen beschlossen und am 05. Oktober 1973 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.

Die von der Vertreterversammlung am 12. März 1977 beschlossenen Änderungen wurden am 08. August 1977 in das Vereinsregister Karlsruhe eingetragen.

 

Die von der Vertreterversammlung am 10. März 1979 und am 28./29. März 1981 beschlossenen Änderungen wurden am 15. April 1983 in das Vereinsregister Karlsruhe eingetragen.

 

Die von der Vertreterversammlung am 21. Februar 1987 beschlossenen Änderungen wurden in das Vereinsregister Karlsruhe eingetragen

 

Die von der Vertreterversammlung am 15. März 2005 beschlossenen Änderungen wurden in das Vereinsregister Karlsruhe eingetragen.

             

 

 

 

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